Wasch- und Reinigungsmittelgesetz

Das deutsche Wasch- und Reinigungsmittelgesetz regelt die Zulassung, den Verkauf und auch Anwendungsarten von Reinigungsmitteln. Es gilt ergänzend zum Chemikaliengesetz.

Die Vorschriften umfassen u.a. Umweltverträglichkeit, möglichst wenig schädliche Auswirkungen auf den Menschen oder auch den Inhalt an Phosphaten. Damit sollen negative Wirkungen weitgehend ausgeschlossen werden.

Reinigungsmittel, die in der EU und in Deutschland verwendet werden, müssen entsprechend zulässig sein. Inhaltsstoffe sind aufzulisten. Auch sind Hinweise verpflichtend, wie ein Verbraucher das Reinigungsmittel anwenden soll – beispielsweise für die Wäsche mit Angabe der Wasserhärte.

Spätestens bei der ersten Auslieferung (in Verkehr bringen) müssen die Hersteller ein Datenblatt an das Bundesinstitut für Risikobewertung senden. Anerkannte Labors in der EU können (auf Kosten der Herstellers oder Händlers) das Mittel auf ihre Bestandteile sowie eventuelle Gefährdungen untersuchen. Behörden auf verschiedenen Ebenen können den Einsatz bestimmter Mittel einschränken oder ganz verbieten.

Wer verkehrsunfähige, also gefährliche, Reinigungsmittel verwendet oder gefährliche Mittel vertreibt, kann recht hart bestraft werden – zusätzlich zu Schadenersatzforderungen etwa wegen Umweltschäden oder Gesundheitsgefährdung. Auch ist Behörden jederzeit Zutritt zu Produktionsanlagen oder Lagerhallen zu gewähren. Weiterhin können beispielsweise illegale Bestände eingezogen oder sogar Produktionsanlagen beschlagnahmt werden. Die Beseitigung muss dann der Verursacher zahlen.

Verwenden Sie daher nur Reinigungsmittel, die in der EU hergestellt und in der EU zugelassen sind.